Beschaffungen 2003–2014, Verfahrenswege und Beispiele nach Erfolgsbeteiligung.
Welche LKW-Beschaffungen können grundsätzlich relevant sein?+
Relevant sind mittelschwere und schwere LKW ab 6 t, die zwischen dem 01.01.2003 und dem 31.12.2014 gekauft, geleast oder finanziert wurden. Im Factsheet werden als beteiligte Hersteller MAN, Mercedes-Benz (Daimler), DAF, Iveco, Volvo/Renault Trucks und Scania genannt. Ob ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Fahrzeugen, Unterlagen und der rechtlichen Prüfung ab.
Muss ich die LKW heute noch besitzen?+
Nein. Ein heutiger Besitz ist nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass die Beschaffung in den relevanten Zeitraum fällt. Auch bereits verkaufte, zurückgegebene oder abgelöste Fahrzeuge können geprüft werden, wenn sich die Beschaffung ausreichend belegen lässt.
Welche Beschaffungsjahre werden aktuell betrachtet?+
Die Erstaufnahme umfasst Beschaffungen vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2014. Die Jahre 2012–2014 werden als mögliche Nachwirkungsjahre gesondert geprüft. Die Aufnahme bestätigt noch keinen Anspruch oder eine Finanzierung.
Welche Fristen gelten für die Beschaffungsjahre?+
Nach derzeitiger Einschätzung ist insbesondere der Jahrgang 2003 voraussichtlich bis zum 31.12.2026 prozessierbar; weitere Jahrgänge können mit dem Jahresende verjähren. Das ist keine pauschale Zusage: Die Kanzlei prüft Fristen, Hersteller, anwendbares Recht und bereits ergriffene Maßnahmen im Einzelfall.
Was kann die Verjährung hemmen?+
Bereits erhobene Klagen, behördliche Verfahren oder andere verjährungshemmende Maßnahmen können die Fristberechnung verändern. Ob eine konkrete Maßnahme ausreicht und welche Folgen sie hat, lässt sich nur anhand Ihres Falls und der vorhandenen Nachweise beurteilen.
Welche Unterlagen sollte ich für die Prüfung zusammentragen?+
Hilfreich sind Fahrzeuglisten, Rechnungen, Kauf-, Leasing- oder Finanzierungsverträge, Preis- und Vertragsdaten sowie Angaben zu bereits angemeldeten Ansprüchen. Die Unterlagen können auch beim Steuerberater, in der Buchhaltung, im Anlagenverzeichnis oder beim Leasinggeber liegen.
Wie wird der mögliche Schaden berechnet?+
Die Berechnung erfolgt individuell je Fahrzeug, Kaufjahr, Netto-Kaufpreis und Vertragsart. Als historische Orientierung nennt das Factsheet 5 % für 2003–2011, 3 % für 2012, 2 % für 2013 und 1 % für 2014; daraus folgt keine zugesagte Quote.
Wie werden Zinsen in den Beispielen berücksichtigt?+
Die Beispiele rechnen vereinfacht mit 5 % Zinsen pro Jahr ab dem Kaufjahr bis Ende 2026. Das ist eine vereinfachte Annahme; Beginn, Höhe und tatsächlicher Zinslauf prüft die Kanzlei anhand der konkreten Umstände.
Was bleibt von 8.400 € aus dem Beispielkauf von 2004 nach der Erfolgsbeteiligung?+
Bei einem beispielhaften Netto-Kaufpreis von 80.000 € ergeben 4.000 € Schadensersatz plus 4.400 € vereinfachte Zinsen insgesamt 8.400 € vor Erfolgsbeteiligung. Bei 35 % Erfolgsbeteiligung auf diesen Gesamtbetrag verbleiben rechnerisch 5.460 €; das Beispiel ist keine Anspruchs- oder Ergebnisszusage.
Wie sind die Beispiele für 50 und 150 LKW nach 35 % Erfolgsbeteiligung zu verstehen?+
Das Factsheet nennt für 50 LKW rund 337.200 € und für 150 LKW rund 1.010.000 €, jeweils vor Erfolgsbeteiligung und auf vereinfachten Annahmen beruhend. Nach 35 % auf den jeweiligen Gesamtbetrag ergeben sich rechnerisch rund 219.180 € beziehungsweise 656.500 €; tatsächliche Beträge können abweichen oder ausbleiben.
Welche Kosten und Beteiligung gelten?+
Für die dargestellten Beispiele wird eine Erfolgsbeteiligung von 35 % auf den Gesamtbetrag einschließlich Zinsen abgezogen. Berechnungsgrundlage, Kostendeckung und mögliche weitere Abzüge werden vorab schriftlich im Finanzierungsvertrag vereinbart. Die Maut-Prüfgebühr je Monat wird nicht ohne Vereinbarung auf LKW-Fälle übertragen; es gilt der konkrete Vertrag.
Wie wird das Verfahren nach der Anzahl der LKW eingeordnet?+
Ab 100 LKW ist grundsätzlich eine Einzelklage vorgesehen. Unter 100 LKW kommt eine kleine Streitgenossenschaft in Betracht, wobei jedes Unternehmen Partei bleibt; eine Zusage für die Aufnahme oder den Erfolg gibt es nicht.
Was bedeutet das BGH-Urteil für bereits angemeldete Fälle?+
Der BGH hat die gebündelte Geltendmachung im LKW-Kartell nicht pauschal verworfen, aber Grenzen für Sammelklage-Inkasso und die Vorbereitung einer Verfahrenstrennung aufgezeigt. Bereits vorangemeldete oder laufende Fälle sollten deshalb anhand von Vertrag, Verfahrensstand und Unterlagen individuell geprüft werden; kündigen Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung.
Wer macht was und gegen wen richtet sich ein möglicher Anspruch?+
Point Zero Legal arbeitet bei der Erstaufnahme und Unterlagenaufbereitung mit Octagon Capital; Octagon Capital arbeitet mit der Kanzlei Martin Pfnür. Zwischen Point Zero Legal und der Kanzlei Martin Pfnür besteht keine vertragliche Kooperation, und Point Zero Legal erbringt keine Rechtsberatung. Mögliche Ansprüche richten sich gegen Kartellbeteiligte, nicht gegen Händler, Werkstatt oder Leasinggeber.